Zum 28.04.2020 tritt die wegen der gegenwärtigen Berichterstattung über die Corona-Pandemie fast unbemerkt gebliebene Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Ihr Ziel: mehr Sicherheit auf den Straßen, vor allem für schwächere Verkehrsteilnehmer.

Autofahrer müssen sich auf neue Regelungen einstellen. Wer zukünftig gegen die Straßenverkehrsverordnung verstößt, muss mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen als zuvor. Zukünftig können die Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig auch bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen Fahrverbote verhängen.

Wir zeigen die wichtigsten Neuerungen für Autofahrerinnen und Autofahrer.

 

  • Geschwindigkeitsverstöße

Der Gesetzgeber hielt die bisherigen Bußgeldsätze für Geschwindigkeiten nicht in ausreichendem Maße dazu geeignet, ein verkehrsgerechtes Verhalten zur Vermeidung von Gefährdungen zu regulieren und Verletzungen der Straßenverkehrsordnung sinnvoll zu ahnden. Höhere Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen seien nach der Argumentation des Gesetzgebers dazu geeignet, Unfälle mit Verletzten und Toten zu vermeiden.

Autofahrer, die die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht beachten, zahlen also zukünftig deutlich höhere Strafen und es droht auch schneller der Verlust des Führerscheins.

Wer zukünftig innerorts mit 16 km/h zu schnell ist, muss jetzt mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro rechnen. Ab 21 km/h innerorts droht jetzt neben einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro und einem Punkt in Flensburg ein einmonatiges Fahrverbot.

Wer außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit mit mindestens 26 km/h überschreitet, hat mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro, einem Punkt und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Anders als bisher kann bereits beim erstmaligen Geschwindigkeitsverstoß über 26 km/h der Führerschein für einen Monat eingezogen werden.

 

  • Rettungsgasse

Bisher hatten Autofahrer bei Missachtung der Rettungsgasse nur dann eine Sanktion zu befürchten, wenn es zur Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder zu Behinderungen kam. Zukünftig droht eine Sanktion auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung: Demjenigen, der keine Rettungsgasse bildet, drohen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Befährt ein Fahrer gar die Rettungsgasse und folgt beispielsweise einem Krankenwagen, und behindert dadurch die Rettungsarbeiten, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein Bußgeld von mind. 240 Euro, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot anordnen. Insgesamt drohen Bußgelder bis hin zu 320 Euro.

 

  • Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

 

  • Mehr Abstand beim Überholen von Fahrrädern

Neben vielen Verschärfungen für Autofahrer hat die StVO-Novelle zugleich einen besseren Schutz von Fahrradfahrern im Sinn. Fahrradfahrer dürfen zukünftig ausdrücklich nebeneinander fahren, wenn sie den Verkehr dabei nicht gefährden. Zudem müssen von Autofahrern innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand, außerhalb geschlossener Ortschaften sogar 2 Meter Abstand, zu den Radfahrern eingehalten werden.

 

  • Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr („Fahrradwegen“)

Bisher war das Halten auf Fahrradwegen bis zu drei Minuten erlaubt. Ab sofort ist auch ein kurzfristiges Halten auf aufgemalten Radwegen auf der Straße verboten. Als Sanktion ist hier ein Bußgeld ab 55 Euro, in schwereren Fällen bis 100 Euro und ein Punkt vorgesehen.

 

  • Halten oder Parken in zweiter Reihe

In der Stadt kurz vor dem Haus in zweiter Reihe parken, um den Einkauf nicht so weit schleppen zu müssen – auch das wird in Zukunft teuer. Als Bußgeld sind hierfür 55 Euro vorgesehen. Stellt das unzulässige Halten bzw. Parken in zweiter Reihe gar eine Behinderung oder Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar, ist ein Bußgeld bis zu 110 Euro möglich.

 

  • Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Autos

Mit der Novellierung der StVO wurde auch ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für E-Autos geschaffen. Bei Verstoß droht hier ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Das gleiche gilt bei unberechtigtem Parken auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge.

 

  • Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphone verboten

Was bisher eine juristische Grauzone war, wird in der neuen StVO eindeutig geregelt: Die Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, wird verboten. Das gilt auch für Radarwarner. Die Geldbuße dafür beträgt 75 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg.

 

Sie haben Post von der Polizei oder dem Ordnungsamt bekommen und sollen ein Bußgeld zahlen? Ihnen wird ein Fahrverbot angedroht? Wir prüfen Ihren Fall! Kontaktieren Sie uns per E-Mail (unfall@hippke.de)  oder per Telefon 0511/458058-263.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Lukas Schrader

Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

Steuer- und Rechtskanzlei bildet Krisen-Team für in Not geratene Unternehmen – mit Flut von Anträgen zu rechnen

 

Die Unternehmer in der Region Hannover stehenvor ganz besonderen Herausforderungen, die Corona-Krise zu überstehen. Zwar hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen in Aussicht gestellt. „Aber wir bleiben ein bürokratisches Land“, sagte Steuerberater Denis Hippke, „alles muss entsprechend schnell und umfassend beantragt und belegt werden.“ Es würden sich vielfach ganz erhebliche, teilweise existenzbedrohende finanzielle Belastungen für die Firmen ergeben. „Wichtig sind nun konsequente Maßnahmen, um die Liquidität der Unternehmen zu sichern und so den Bestand des Unternehmens über die unmittelbare Krise hinaus zu gewährleisten.“

 

Er hat mit seiner Kanzlei W. Hippke & Partner daher am Wochenende ein Krisen-Team zusammengestellt, das Unternehmern umgehende Hilfe garantiert. „Die Mitarbeiter sind ausschließlich zur Unterstützung in Schieflage geratender Unternehmen abgestellt“, sagt Hippke.
Die Maßnahme umfassen als Instrumente folgendes:

 

Kurzarbeitergeld, wenn die Auftragslage durch abgesagte Veranstaltungen, Kundenzurückhaltung und andere Umstände eingebrochen ist. Es wird eine vollständige Entlastung von Lohnkosten für diese Zeit durch Kurzarbeit ermöglicht. Die Beantragung erfolgt beim Arbeitsamt.
Indirekte Liquiditätshilfe durch Steuerstundungen. Dies bedeutet konkret, dass anstehenden Steuerzahlungen übergangsweise verschoben werden. Vollstreckungsmaßnahmen sollen zudem gelockert werden. Zuständig hierfür sind die Finanzämter bzw. für Gewerbesteuer die jeweilige Kommune.

 

Direkte Liquiditätshilfen durch Darlehen der Kfw. Aufgrund fehlender Einnahmen reichen die beiden vorgenannten Hilfen vielfach nicht aus, da laufende Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Solche Darlehen werden über die Hausbank aus Mitteln der Kfw vergeben.
Erstattung von Lohnfortzahlung im Falle von angeordneter Quarantäne von Mitarbeitern durch die zuständige Gesundheitsbehörde. „Wichtig ist, Anträge frühzeitig und vorausschauend zu stellen  . Es ist mit einer wahren Flut zu rechnen, die die zuständigen Stellen vor erhebliche Herausforderungen stellen wird. Wichtig ist es daher alle Anträge gut und vollständig vorzubereiten, um die Bearbeitungsprozess zu beschleunigen und damit die nötige Hilfe schnell zu erhalten“, sagt Hippke.

 

Unumgänglich sei zudem eine individuelle Finanzplanung, die permanent an die aktuellen Entwicklungen anzupassen ist. Auf dieser Grundlage muss entschieden werden, welche der Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen sind.

 

Das Einsatz-Team der Kanzlei ist unter Telefon 0511/458058-0, kanzlei@hippke.de oder www.hippke.de erreichbar.

 

 

Sollte der EuGH die Einschätzung des Klägers teilen, hätte das Urteil weitreichende Konsequenzen: Nicht nur künftig, auch auf die vergangenen vier bis sechs Jahre müsste das Land den mehr als  10 000 deutschen Fahrschulen die 19 Prozent erstatten. „Das dürften mindestens 500 Millionen Euro sein“, sagt der hannoversche Steuerberater Denis Hippke, der in dem Verfahren die A & G Fahrschulakademie aus Wolfenbüttel vertritt. “Man muss zudem kein Hellseher sein, dass sich in diesem hart umkämpften Markt der Wegfall der Umsatzsteuer auch auf den Endkunden positiv auswirken wird“, sagt Hippke.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte mit Urteil vom 26. Juni vergangenen Jahres die Klage der Fahrschule abgewiesen. Diese hatte unter Berufung auf europäische Rechtsvorschriften die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Umsätze geltend gemacht hatte. Private Schulen seien schließlich auch von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das Finanzgericht war hingegen der Meinung, dass der Schwerpunkt der Ausbildung in der praktischen Beherrschung eines Kraftfahrzeuges liege und daher nicht mit Schul- oder Hochschulunterrricht vergleichbar sei.

Hiergegen erhob die Fahrschule im Herbst 2016 Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH teilt die Rechtsansicht des Finanzgerichtes Niedersachen aber offensichtlich nicht. Um letzte Gewissheit zu erlangen hat der BFH nunmehr in bemerkenswerter Geschwindigkeit mit einem gestern veröffentlichen Beschluss das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Zweifelsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH die nationale Situation in der BRD einschätzt. Sollte sich ergeben, wofür viel spricht, dass ein erhebliches Gemeinwohl Interesse an der sorgsamen Ausbildung von Fahrschülern besteht, wird sich der Kläger mit seiner Rechtsauffassung letztlich vor dem Bundesfinanzhof durchsetzen.

Die zu entscheidende Frage hat für die Fahrschulbranche bundesweit erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Es geht nicht nur um die künftige Besteuerung. Vielmehr können die bundesweit rund 10 000 Fahrschulen mit erheblichen Steuerrückzahlungen für die Vergangenheit rechnen. Je nach Lage des Einzelfalls kann es sich um etwa vier bis sechs Jahre handeln. Die Rückzahlungsansprüche, die gesetzlich zudem mit 6 Prozenzt verzinst werden, dürften sich auf deutlich mehr als 500 Millionen Euro summieren.

Mit einer Entscheidung des EuGH ist nicht vor Ende des Jahres 2018 zu rechnen.

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Sportausschusses am 14.03.2017 Zum Antrag, Drucksache 16/13525: „Keine geheimen Datensammlungen über Fußballfans!“ „Betroffene proaktiv informieren“

Alle Unterlagen zum Thema zum Download finden sich hier.

Das hat am Freitag der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg entschieden. Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung über Hannover hinaus: Das OVG hat mit seinem Votum grundsätzlich abgesegnet, dass Datensammlungen über sogenannte Problem-Fans angelegt werden dürfen.

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Leisewitzstr. 37 a+b | 30175 Hannover

Tel.: 0511 458058-0 | Fax: 0511 458058-29
E-Mail: kanzlei@hippke.de

von Stefan Schölermann, NDR Info

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat im Rechtsstreit um die Speicherung der Daten von als gewaltbereit geltenden Fußballfans seine Entscheidung vertagt.

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